Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, insbesondere gemäß deren Anhang II, bereitgestellt.
Nachfolgend sind die 14 Gruppen von Stoffen und Erzeugnissen aufgeführt, die unter den in den Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen als Stoffe oder Erzeugnisse gekennzeichnet werden müssen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.
Weizen, beispielsweise Dinkel und Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Hybridstämme sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
Ausgenommen sind insbesondere:
Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose,
Maltodextrine auf Weizenbasis,
Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
Getreide, das zur Herstellung alkoholischer Destillate einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wird,
jeweils unter den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen.
Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Ausgenommen sind:
Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärungsmittel in Bier und Wein verwendet wird.
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Ausgenommen sind insbesondere:
vollständig raffiniertes Sojaöl und Sojafett,
bestimmte natürliche Tocopherole und deren Derivate aus Soja,
Phytosterine und Phytosterinester aus Sojaöl,
Pflanzenstanolester, hergestellt aus Sterinen aus Sojaöl,
jeweils unter den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen.
Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, einschließlich Laktose.
Ausgenommen sind:
Molke, die zur Herstellung alkoholischer Destillate einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wird,
Lactit.
Zu den Schalenfrüchten gehören:
Mandeln,
Haselnüsse,
Walnüsse,
Cashewnüsse,
Pekannüsse,
Paranüsse,
Pistazien,
Macadamianüsse,
sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
Ausgenommen sind Schalenfrüchte, die zur Herstellung alkoholischer Destillate einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden.
Kokosnuss ist in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht als Schalenfrucht und somit nicht als Allergen Nr. 8 aufgeführt.
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als Gesamt-SO₂, berechnet für Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind oder nach Rekonstituierung gemäß den Anweisungen des Herstellers verzehrt werden.
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse.
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